Allgemeine Geschäftsbedingungen Handel

Allgemeine Geschäftsbedingung für den Handel (AGB)

Stand: Januar 2017

I. Geltung
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) gelten für alle mit dem hgd Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit in Bayern e.K. – im folgenden Verkäufer genannt – geschlossenen Verträge für alle Lieferungen und sonstige Leistungen, wie beispielsweise Beratungsleistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Abweichende, abwehrende und widersprechende Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten für Vertragsabschlüsse mit dem Verkäufer nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3. Sondervereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere auch für die Einbeziehung abweichender Regelungen in Geschäftsbedingungen des Kunden.

II. Angebote, Kaufvertragsschluss, Bestätigungsschreiben

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, d. h. es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

2. Die Gültigkeit der Angebote beschränkt sich auf den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum. Ist kein Zeitraum angegeben, so gelten Angebote jedoch höchstens 4 Wochen nach Angebotsdatum.

3. Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt erst mit einer schriftlichen oder konkludenten Annahmeerklärung des Angebots durch den Kunden und der schriftlichen Bestätigung oder Lieferung durch den Verkäufer zustande.

4. Enthalten zwei sich kreuzende Bestätigungsschreiben des Verkäufers und des Käufers abweichende Bestimmungen, so gilt ausschließlich das Bestätigungsschreiben des Verkäufers.

5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

III. Datenspeicherung

1. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Kunden-Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist.

IV. Lieferung, Gefahrübergang
1. Die vereinbarte Lieferung erfolgt durch den Verkäufer oder ein beauftragtes Transportunternehmen bis an die Grundstücksgrenze, vorausgesetzt die Zuwegung ist befahrbar. Der Verkäufer macht je nach Vereinbarung gegenüber dem Käufer für jede Lieferung und jeden Anlieferungsversuch Transportkosten geltend, Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

2. Versand und Verpackung werden vom Käufer getragen. Verlangt der Käufer eine besondere Art der Verpackung und des Versandes, so gehen die Kosten hierfür ebenfalls in vollem Umfang zu seinen Lasten.

3. Liefertermine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte erst dann, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragene Nachfrist gesetzt hat. Der Verkäufer hat Lieferverzögerung nicht zu vertreten, wenn sie ursächlich mit dem Ausfall des Transportfahrzeuges, mit Unfallgeschehen, Verkehrsstörungen oder verspäteter Grenzabfertigung im Zusammenhang stehen. Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht vorübergehend oder dauerhaft befreit, wenn unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Hindernisse wie Arbeitskämpfe (Streiks, Aussperrungen), hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eintreten. Das Gleiche gilt, wenn diese Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers und/oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer unterrichtet den Käufer unverzüglich über den Eintritt derartiger Ereignisse.

4. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.

5. Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die vereinbarte Anlieferung dadurch vereitelt, dass er nicht die Voraussetzungen für ein gefahrfreies und verkehrsstörungsfreies Abladen der Kaufsache am Erfüllungsort ermöglicht. Der Käufer ersetzt dem Verkäufer Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Transportkosten für weitere Anlieferungen der Kaufsache auch dann, wenn zwischen Verkäufer und Käufer eine unentgeltliche Lieferung der Kaufsache vereinbart war.

6. Wird die Ware versendet, geht die Gefahr der Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer über, sobald die Ware das Lager des Verkäufers/Lieferanten verlassen hat. Bei Lieferung der Ware durch den Verkäufer bzw. ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen geht die Gefahr mit Übergabe derselben am vereinbarten Erfüllungsort über.

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V. Zahlung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag bei Inempfangnahme der Kaufsache sofort in bar und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

2. Der Käufer gerät ohne Mahnung 14 Tage nach Rechnungslegung in Zahlungsverzug. Eine Zahlungserinnerung erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist. Nach der ersten erfolglosen Mahnung geben wir den Vorgang an ein Inkassobüro ab. Der Käufer ersetzt im Falle des Zahlungsverzuges dem Verkäufer den entstandenen Verzugschaden und die Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts dem Verkäufer entstehen. Der Verzugzins beträgt mindestens 5%, gegenüber einem Unternehmer 8% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dem Käufer steht das Recht zu, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen, § 353 HGB bleibt unberührt.

3. Der Käufer darf wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen seine Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten. Über die angemessene Höhe des zurückzubehaltenden Betrages entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten des Sachverständigen teilen sich Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen, soweit der Käufer tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verkäufer hat, ansonsten trägt der Käufer die Kosten.

4. Das Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er die Mängel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen.

5. Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

VI. Mängelrügen
1. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der Kaufsache oder Leistung, schriftlich oder fernschriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Mängel, die erst später festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehen Grenzen halten, gelten nicht als Mängel.

2. Der Käufer hat offensichtliche Transportschäden bei der Annahme gegenüber der Transportperson unverzüglich anzugeben und sich diese protokollieren zu lassen. Mangelhafte oder beschädigte Ware darf bis zur Inaugenscheinnahme durch den Verkäufer und ggf. Großhändler nicht transportiert oder verarbeitet werden.

3. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB bleiben von den vorstehender Regelung unberührt und gelten für offensichtliche und verdeckte Mängel auch dann, wenn diese sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben.

4. Der Käufer, der einen Mangel an einer Kaufsache feststellt, darf nicht über die Kaufsache verfügen, d. h. weiterverkaufen, verarbeiten usw..

VII. Gewährleistung und Haftung
1. Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind jeweils Näherungswerte. Sie sind nur dann als verbindlich anzusehen, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bilder in Online-Präsentationen sind Beispielfotos. Die Artikel können vom Foto abweichen. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt im Übrigen lediglich die Produktbeschreibung des Herstellers, nicht eine Produktbeschreibung in öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbemaßnahmen.

2. Der Verkäufer behält sich nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer das Recht der Nachbesserung oder Lieferung einer Ersatzsache vor.

3. Die Gewährleistungsfrist für die vom Verkäufer erbrachten Lieferungen und Leistungen bestimmt sich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn diese schriftlich besonders vereinbart worden ist. Die Gewährleistungszeiträume gelten jedoch nur, wenn die gelieferten Waren bestimmungsgemäß benutzt und Baustoffe in der üblichen, vorgesehenen Weise und nach den handwerklichen Regeln für das Bauwerk verwendet werden. In allen anderen Fällen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der Inempfangnahme der Kaufsache durch den Käufer.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Haftung ist zwingend und damit nicht unabdingbar. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Der Verkäufer haftet dem Käufer im Falle des Schadenersatzes nur in Höhe des Warenwertes der Kaufsache. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Kaufsache bleibt bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentum des Verkäufers und darf weder eingebaut noch veräußert werden (Vorbehaltsware).

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Abdeckung aller Verbindlichkeiten der laufenden Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und dem sich daraus ergebenen Gesamtsaldo vor (Kontokorrentvorbehalt).

3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers. Der Verkäufer behält oder erwirbt in jedem Zeitpunkt und in jedem Grade der Ver- oder Bearbeitung das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht an den

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Erzeugnissen. Der Verkäufer erwirbt Eigentum an den Erzeugnissen zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis der von ihm gelieferten Vorbehaltsware und dem Wert des Erzeugnisses ergibt (Verarbeitungsklausel).

4. Sollte trotzdem bei der Ver- oder Bearbeitung das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der Vorbehaltsware untergehen, so sind sich Verkäufer und Käufer einig, dass das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht an den neuen Sachen auf den Verkäufer zu dem Zeitpunkt übergeht, in dem der Käufer die Recht erwirbt. Die Übergabe an den Verkäufer wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die neuen Waren für den Verkäufer sorgfältig und unentgeltlich verwahrt. Soweit Dritte Besitzer der neuen Waren sind oder werden, tritt der Käufer hiermit seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche an den Verkäufer ab.

5. Der Verkäufer erwirbt Eigentum gemäß §§ 947, 948 BGB, soweit der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbindet, vermischt und vermengt. Der Käufer, der durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt bereits jetzt sein Eigentum an den Verkäufer nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung (Verbindungsklausel).

6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen (Weiterleitungs- / Weiterveräußerungsklausel).

7. Der Käufer tritt hiermit seine sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, Ver- und Bearbeitung der Vorbehaltsware gegen seinen Vertragspartner zustehen. Der Verkäufer kann vom Käufer zu Informationszwecken verlangen, dass ihm die entsprechenden Rechnungskopien überreicht werden. Der Verkäufer nimmt in diesem Falle die Abtretung an. Der Käufer tritt wertmäßig seine Forderungen gegenüber Dritten entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 20% (Vorausabtretungsklausel).

8. Dem Käufer ist es gestattet, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Wenn der Käufer zur Bezahlung der dem Verkäufer abgetretenen Forderung Schecks oder Wechsel erhält, tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Ansprüche schon jetzt im Voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer kann zur Wahrung seiner berechtigten Belange die Einziehungsbefugnis beschränken oder für die Einziehung Auflagen erteilen.

9. Wenn der Käufer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Forderungsabtretung auch gegenüber den jeweiligen Drittschuldnern offen zu legen und die Forderungen einzuziehen. Diese Maßnahme wird der Verkäufer nur in dem Umfange ergreifen, als es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. Erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers, so kann der Verkäufer die Aushändigung aller Unterlagen über die abgetretenen Forderungen verlangen. Der Verkäufer darf alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern des Käufers treffen, die zur Realisierung der Forderungen erforderlich sind, wenn er die Forderungen selbst einzieht. Der Käufer sichert dem Verkäufer im Falle der Insolvenz des Käufers schon heute freien Zugang zu den Räumen und Orten zu, in denen sich die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren befinden.

10. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung oder die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf die Einräumung einer Sicherheitshypthek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

11. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die ihm bestellten Sicherheiten sowie auch etwaige andere ihm bestellte Sicherheiten (z. B. Grundschulden) ganz oder teilweise nach seiner Wahl freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 120% der gesicherten Kaufpreisansprüche des Verkäufers nicht nur vorübergehend überschreitet.

IX. Internationales
Die Vertragsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss des UNKaufrechts
X . Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Rosenheim. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

XI. Rechtsunwirksamkeit

1. Sollte eine Bedingung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden können, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klauseln an nächsten kommt.


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